Allgemeine Geschäftsdingungen der OHRA Regalanlagen GmbH
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Wir erbringen Leistungen für unsere Geschäftspartner („Kunden“) ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Waren und/oder die Lieferung beweglicher Sachen bestellen wir auf Grundlage unsere Einkaufsbedingungen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bestellungen des Kunden unter Hinweis auf Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Kunden Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3. Unsere AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Soweit den Auftragsunterlagen Montagebedingungen beigefügt sind, sind diese Vertragsbestandteil.
1.6. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebote/Angebotsunterlagen/Berechnungsgrundlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bestellungen des Kunden durch uns.
2.2. Bestellung des Kunden können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
2.3. An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden – gleich aus welchem Anlass – ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren und dürfen Dritten – ohne unsere schriftliche Zustimmung – nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.
2.4. Unwesentliche Abweichungen von Angaben, die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese die Funktion der vereinbarten Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen.
2.5. Die Berechnungen unserer Regale erfolgt, soweit nicht anderweitig beschrieben, auf Grundlage folgender Vorschriften und Regelwerke:
Eurocode Teil 0, 1, 3, 5, 7 und 8
DIN EN 15512 Ortsfeste Regale aus Stahl
DG UV Regal 108-007 Lagereinrichtungen und Geräte (bisher BGR 234)
3. Preise
3.1. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretene Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlich bestimmten Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4. Sämtliche Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer, auch soweit sie außerhalb Deutschlands anfallen.
3.5. Währungsschwankungen gehen voll zu Lasten des Kunden, die vereinbarten Preise in Euro bleiben von Währungsschwankungen im Verhältnis zur Währung unserer Kunden unberührt.
4. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
4.1. Zahlungen für Waren und Nebenleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung vollständig in bar zu leisten.
4.2. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, zum Beispiel die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung (Nichteinhaltung von Zahlungszielen etc.), so werden unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel bzw. gewährter Zahlungsziele, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4.3. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen. Sofern in unserem Angebot die Preise anderer Valuta wiedergegeben werden, ist bei Zahlung für die Umrechnung der amtliche Euro-Kurs der Devisenbörse in Frankfurt am Main (12:00 Uhr MEZ) für den Tag zugrunde zu legen, an dem durch uns die schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist.
4.4. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer Zustimmung. Ist die Zahlung per Wechsel oder Scheck vereinbart, so erfolgt unsererseits die Annahme des Wechsels oder des Schecks nur erfüllungshalber; Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden.
4.5. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, etwaige bereits bestellte Lieferungen oder etwaige zugesagte Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzubehalten.
4.6. Der Kunde ist nur im Fall der schriftlichen Zustimmung oder mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. Außerdem ist er zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechte nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.7. Bei der Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung Teilzahlungen in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Wert der Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung entspricht.
5. Lieferzeit/Verzug/Haftung
5.1. Erfordert die Ausführung unserer Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden, etwa die Einholung behördlicher Genehmigungen, Endverbleiberklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrbescheinigungen, Importgenehmigungen, die Freigabe von Zeichnungen, etc., beginnen die von uns angegeben Lieferfristen erst, wenn der Kunde sämtliche ihm zukommenden Verpflichtungen und Obliegenheiten hierzu ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insoweit erforderliche Sonderleistungen werden vom Kunden gegen Stundennachweis berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, für den Zeitraum des Annahmeverzugs und der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten bereits gelieferte Ware bis zur Erbringung der gesamten Leistung durch uns auf seine Kosten und sein Risiko zwischen zu lagern.
5.3. Sind Lieferfristen in den Auftragsunterlagen als „ca.-Fristen“ angegeben, sind wir berechtigt, die angegeben Termine um höchstens zwei Wochen zu überschreiten. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, werden wir dies möglichst frühzeitig anzeigen. Alle nachfolgenden Vertragsfristen verlängern sich entsprechend.
5.4. Unsere Lieferfristen berücksichtigen keine Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Transporten und Lieferungen. Sollte es beim Grenzübergang zu Verzögerungen kommen (etwa wegen Zollanmeldungen und -abfertigungen, Staus oder Warteschlangen wg. Zollanmeldungen und -abfertigungen, Grenzschließungen oder ähnlichem) gehen diese Verzögerungen zu Lasten des Kunden und verlängern die Lieferfristen entsprechend.
5.5. Behinderungen, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetterlagen (z.B. bei Montagen) und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei ist unerheblich, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
5.6. Weisen wir bei einer Lieferung nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten verursacht wurde.
5.7. Wird durch Ereignisse wie in Ziffer 5.3 und 5.6 beschrieben, die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann nach Ablauf der vier Wochen eine Erklärung von uns darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Kunde seinerseits ihm gesetzlich zustehende Rechte ausüben.
5.8. Die Haftung für Verzug richtet sich nach Ziffer 10.
5.9. Bei einer von uns geschuldeten Lieferung ins Ausland werden wir die für den Export erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, oder Zustimmungen beschaffen. Wir sind berechtigt, von einem Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die erforderlichen Ausfuhrlizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder Zustimmungen von den Behörden nicht oder nicht binnen angemessener Frist erteilt werden.
5.10. Ohne gesonderte Vereinbarung sind wir über die Ziffer 5.9 hinaus nicht verpflichtet, Zertifikate oder Dokumente zu beschaffen, um die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder andere Formalitäten für die Einfuhr zu erhalten oder die Zollabfertigung zu veranlassen.
5.11. Ohne gesonderte Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Vorgaben zu Gewicht und Messtechnik, Verpackung, Etikettierung und Kennzeichnungen zu erfüllen, die außerhalb Deutschlands erforderlich sind.
5.12. Ohne gesonderte Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Waren zu versichern.
6. Versand, Verpackung
6.1. Bei einem vereinbarten Versand durch uns steht uns die Auswahl des Transportmittels frei, soweit nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn wir die Frachtkosten übernehmen.
6.2. Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die von uns gelieferte Ware an unseren Geschäftssitz in Kerpen zurückzugeben, sofern er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns verwendeten Transport- und Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns wünscht, an unseren Geschäftssitz in Kerpen innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns zurückgenommen, wenn sie frei von Fremdstoffen (Stoffe, welche nicht von der gelieferten Ware stammen) und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten der Entsorgung zu tragen.
7. Anlieferung / Abholung und Gefahrübergang
7.1. Bei Anlieferung der Ware erfolgt die Entladung der Fahrzeuge durch den Kunden.
7.2. Bei Selbstabholung durch den Kunden gilt, dass nur LKW oder Container beladen werden können, welche eine seitliche Beladung mit Staplern zulassen. Treffen mehrere Abholer gleichzeitig ein, werden diese hintereinander abgefertigt.
7.3. Wird die Ware durch uns geliefert und vom Kunden montiert und/oder aufgestellt, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware an dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Ort auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
7.4. Verzögert sich die Lieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung im Freien mit Erhalt der Mitteilung der Lieferbereitschaft bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Mängelrügen
8.1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachkommt.
8.2. Bei Versand der Ware hat der Kunde zudem selbst jede Beschädigung bzw. Beanstandung unverzüglich dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer anzuzeigen bzw. sich bestätigen zu lassen.
9. Mängelansprüche
9.1. Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei Montage durch uns oder bei einer Montage nach unserer Anleitung unter Einhaltung sämtlicher Vorgaben. Erfolgt eine Montage durch den Kunden abweichend von der Montageanleitung, übernehmen wir keine Gewähr für die vorgesehen Belastungen, es sei denn die Abweichung hat keinerlei Auswirkungen auf die Belastungen. Im Falle, dass keine Original-OHRA-Bauteile bei Reparaturen / Anlagenachrüstungen eingesetzt werden, erlischt die Produkthaftung im vollem Umfang für das eingesetzte Regalsystem. Dies gilt auch für Tragfähigkeitsangaben.
9.2. Ist von uns gelieferte Ware oder ein von uns hergestelltes Werk mangelhaft, sind die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzen des Werklohns oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3. Wenn der Kunde aufgrund von Mängeln Schadensersatzansprüche geltend macht,
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, in diesem Fall ist unsere Haftung, soweit wir keine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen haben, allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 9.3 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
9.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt,
- soweit die von uns geschuldete Leistung in der Herstellung oder Übergabe eines Bauwerks oder in der Übergabe einer Sache besteht, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre;
- soweit die Mängelansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB den jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen; und
- in allen übrigen Fällen 12 Monate.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
9.5. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
9.6. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
10. Haftungsbeschränkung
Werden wir wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, welche nicht die Gewährleistung betreffen,
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt haben; in diesem Fall ist unsere Haftung, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 10 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehenden Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
11.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies schließt eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden aus. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen Aufwendungen.
11.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Sollte uns nur ein Miteigentumsanteil an der Ware zustehen, erfolgt der Erwerb des Miteigentumsanteils an der neuen Sache entsprechend anteilig.
11.5. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen begrenzt auf die Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wird die Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus dieser Verbindung von Ware und Grundstück entstehenden Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) einschließlich Nebenrechten zur Sicherung unser Forderungen mit Rang vor dem Rest an uns ab.
11.6. Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 110% unserer noch offenen Restforderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten in der übersteigenden Höhe freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Speicherung von Daten
Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
13.2. Diese AGB und die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom April 1980.
13.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen, alle Zahlungen und alle empfangenen Wechsel unser Geschäftssitz in Kerpen.
13.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechselklagen) ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Köln. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden nach unserem Ermessen auch an seinem Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.
13.5. Vertragssprache ist deutsch. Erklärungen und Kommunikation sind in deutscher Sprache abzugeben. Wir sind jedoch nach eigenem Ermessen befugt, in Englisch zu schreiben. In diesem Fall sind auch unsere Kunden befugt, hierauf in Englisch zu antworten.
14. Besondere Bedingungen in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und dem Austritt aus der Europäischen Union (sog. Brexit)
14.1. Sofern der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat, gilt in Abweichung von Ziffer 13.4 folgendes:
(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.
(3) Der Schiedsort ist Köln.
(4) Die Verfahrenssprache ist deutsch.
(5) Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom April 1980.
14.2. Wir weisen darauf hin, dass für unsere Produkte die Vorschriften und Regelwerke gem. Ziffer 2.5 gelten. Etwaige hiervon abweichende Vorgaben aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland werden von uns nicht geschuldet.
14.3. Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Kosten, Risiken und sonstige Nachteile auf den Vertrag, die mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einhergehen, zu Lasten des Kunden gehen. Ansprüche der Parteien wegen einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB bleiben hiervon unberührt.
(Stand 01/2021)